Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 14.09.2010 - 12 W 59/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Rechtsweg bei einem Erstattungsanspruch eines privaten Krankenversicherers gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsweg für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs eines privaten Krankenversicherers gegen eine gesetzliche Unfallversicherung
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Rechtsweg - Arbeitsunfall in Italien - Behandlungskosten - Erstattungsanspruch eines privaten Krankenversicherers gegen einen Träger der gesetzlichen UV - Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten - Verweisung an das zuständige Sozialgericht
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
GVG § 13; GVG § 17 a; SGG § 51
Erstattungsklage eines privaten Krankenversicherers gegen eine gesetzliche Unfallversicherung gehört vor die Sozialgerichte - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 13; GVG § 17a; SGG § 51
Rechtsweg für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs eines privaten Krankenversicherers gegen eine gesetzliche Unfallversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
PKV-Forderungen: Das Sozialgericht entscheidet
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 05.06.2010 - 11 O 63/10
- LG Mannheim, 15.07.2010 - 11 O 63/10
- OLG Karlsruhe, 14.09.2010 - 12 W 59/10
Papierfundstellen
- VersR 2011, 945
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96
Rechtsweg für Ansprüche eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2010 - 12 W 59/10
Ausgangspunkt für die Prüfung muss daher die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96, NJW 1997, 1636).Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. Januar 1997 (a. a. O.) die Klage eines privaten, nicht für die Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassenen Krankenhauses gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf Zahlung von Vergütung den Sozialgerichten mit der Begründung zugewiesen, bei einer möglichen Geschäftsführung ohne Auftrag hänge die Zuordnung zum privaten oder öffentlichen Recht davon ab, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst vorgenommen worden wäre.
Dass vielmehr auch eine Streitigkeit zwischen einem privaten Leistungserbringer und einer gesetzlichen Versicherung dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein kann, zeigt bereits der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1997 (a. a. O.).
Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96, NJW 1997, 1636, unter III.) davon aus, dass der Gegenstandswert des die Rechtswegzuweisung betreffenden Beschwerdeverfahrens einem Viertel der Hauptforderung entspricht.
- LG München I, 13.08.2008 - 10 O 10652/07
Regress der privaten Krankenversicherung gegen die gesetzliche Unfallversicherung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2010 - 12 W 59/10
Auch das Sozialgericht München hat - wie sich aus dem im Urteil des Landgerichts München vom 13. August 2008 (10 O 10652/07, Anlage B 1, Seite 5) zitierten Verweisungsbeschluss ergibt - die Auffassung vertreten, dass in derartigen Fällen die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen seien. - BGH, 10.01.1984 - VI ZR 297/81
Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2010 - 12 W 59/10
d) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1984 (VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250) kann die Beklagte entgegen ihrer Auffassung (As. 76) zu ihren Gunsten nichts ableiten.